Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr
Beim Erwerb einer Immobilie entstehen in Österreich neben dem Kaufpreis diverse Nebenkosten, darunter auch die Grundbuch-Eintragungsgebühr. Diese Gebühr beträgt normalerweise 1,1 % des Kaufpreises und wird fällig, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Doch aktuell gibt es erfreulicherweise eine zeitlich begrenzte Befreiung von dieser Gebühr – unter bestimmten Voraussetzungen.
18.08.24
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Was ist die Grundbuch-Eintragungsgebühr?
Die Grundbuch-Eintragungsgebühr ist eine Gebühr, die der neue Eigentümer einer Immobilie zu entrichten hat, wenn die Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Sie beträgt 1,1% des Kaufpreises der Immobilie und kann somit ein nicht unwesentlicher Kostenfaktor beim Erwerb vom Eigenheim sein. Seit 1. Juli 2024 gilt jedoch e
ine vorerst für 2 Jahre befristete Befreiung von dieser Gebühr – unter folgenden Voraussetzungen:
Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses
Die erworbene Immobilie muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen muss. Das bedeutet, dass die Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt werden muss
und nicht etwa als Ferien- oder Zweitwohnung. Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass die Befreiung nur jenen zugutekommt, die die Immobilie tatsächlich für ihren täglichen Bedarf nutzen.
Verpflichtung zum Bezug der Immobilie für mindestens fünf Jahre
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die erworbene Immobilie zudem für mindestens fünf Jahre bezogen werden. Dies soll verhindern, dass Immobilienkäufer die Befreiung in Anspruch nehmen, die Immobilie aber nur kurzfristig nutzen oder schnell weiterverkaufen. Die
se langfristige Nutzungspflicht unterstreicht, dass die Regelung vor allem zur Schaffung von langfristigem Wohnraum gedacht ist.
Sollte die Immobilie vor Ablauf der fünf Jahre verkauft oder nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden, entfällt rückwirkend die Befreiung, und die Gebühr muss nachträglich entrichtet werden.
Kaufpreis bis zu 500.000,- EUR
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Das bedeutet, dass Immobilien für unter 500.000,- EUR keine Grundbuch-Eintragungsgebühr anfällt. Was jedoch, wenn der Kaufpreis die 500.000,- EUR überschreitet? Schauen wir uns das in zwei anschaulichen Beispielen an.

Beispiel 1:
Sie kaufen Ihre neue Wohnung um einen Preis von 350.000,- EUR. Dieser Betrag liegt unterhalb der Grenze, also fällt die Eintragungsgebühr vollständig weg.
Beispiel 2:
Sollte der Kaufpreis jedoch beispielsweise bei 700.000,- EUR liegen, wird die Gebühr nur für die Differenz, also die 200.000,- EUR, die über der Grenze liegen, berechnet. Dies würde in diesem Fall eine Gebühr von 2.200,- EUR (1,1 % von 200.000,- EUR) bedeuten.
Fazit
Die aktuelle Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr bietet eine willkommene finanzielle Erleichterung für Immobilienkäufer, die ihre Immobilie zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses erwerben. Besonders bei Immobilien im mittleren Preissegment kann diese Regelung eine deutliche Ersparnis bedeuten. Allerdings sollten Käufer sicherstellen, dass sie die Bedingungen für die Befreiung einhalten, um nicht im Nachhinein mit zusätzlichen Kosten konfrontiert zu werden.



